Artikel 23 VO (EWG) 86/4056
Anhörung Beteiligter und Dritter
(1) Vor Entscheidungen aufgrund von Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 19 und 20 gibt die Kommission den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern.
(2) Soweit die Kommission oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, können sie auch andere Personen oder Personenvereinigungen anhören. Beantragen Personen oder Personenvereinigungen, daß sie angehört werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.
(3) Will die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages erlassen, so veröffentlicht sie den wesentlichen Inhalt der betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der Kommission innerhalb einer von ihr auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist Bemerkungen mitzuteilen. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
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