Artikel 25 VO (EWG) 86/4056

Veröffentlichung von Entscheidungen

(1) Die Kommission veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 3 erläßt.

(2) Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

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