ANHANG I VO (EWG) 87/1591
QUALITÄTSNORM FÜR KOPFKOHL
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I.
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BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Kopfkohl der aus „Brassica oleracea L. var. capitata L.” (Weißkohl, Rotkohl und Spitzkohl) und „Brassica oleracea L. var. bullata DC.” und „var. sabauda L.” (Wirsing) hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kopfkohl für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.- II.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die der Kopfkohl nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen muß.- A.
- Mindesteigenschaften
In allen Klassen muß Kopfkohl, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, wie folgt beschaffen sein: - —
ganz,
- —
von frischem Aussehen,
- —
nicht geplatzt, nicht geschossen,
- —
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
- —
frei von Quetschungen und Beschädigungen,
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frei von Insekten und/oder anderen Schädlingen,
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frei von Frostschäden,
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sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
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frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
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frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
- —
Transport und Hantierung aushält und
- —
in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.
- B.
- Klasseneinteilung
Kopfkohl wird in zwei nachstehend definierte Klassen eingeteilt: - i)
- Klasse I:
Kopfkohl dieser Klasse muß von guter Qualität sein und muß alle sortentypischen Merkmale, insbesondere die sortentypische Festigkeit aufweisen.
Die Blätter müssen entsprechend der Sorte fest anliegen. Bei Lagerkohl können einige Deckblätter fehlen. Wirsing und Frühkohl müssen entsprechend der Sorte sauber geputzt sein, jedoch ist eine bestimmte Anzahl von Umblättern zulässig.
Wirsing darf eine oberflächliche Frosteinwirkung aufweisen.
Zulässig sind:
- —
kleine Risse in den Außenblättern,
- —
kleine Quetschungen und geringfügige Putzstellen, sofern sie keinen Einfluß auf den guten Zustand des Erzeugnisses haben.
- ii)
- Klasse II:
Zu dieser Klasse gehört Kopfkohl, der nicht in die Klasse I eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht.
Im Vergleich zur Klasse I darf er folgendes aufweisen:
- —
Risse in den Außenblättern,
- —
eine größere Zahl fehlender Blätter,
- —
größere Quetschungen und Putzstellen,
- —
geringere Festigkeit.
- III.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größensortierung erfolgt nach dem Nettogewicht. Dieses darf bei Kopfkohl nicht weniger als 350 g betragen. Bei verpacktem Kopfkohl ist die Größensortierung zwingend vorgeschrieben. In diesem Fall darf das Gewicht des schwersten Kopfes das doppelte Gewicht des leichtesten Kopfes in ein und demselben Packstück nicht überschreiten. Wiegt der schwerste Kopf 2 kg oder weniger, so darf der Gewichtsunterschied zwischen dem schwersten und dem leichtesten Kopf 1 kg betragen. Die Bestimmungen betreffend die Größensortierung gelten nicht für Mini-Erzeugnisse(*).- IV.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück oder — bei Versand in loser Schüttung — in jeder Partie für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:- A.
- Gütetoleranzen
- i)
- Klasse I:
10 % nach Anzahl oder Gewicht Kopfkohl, der nicht den Eigenschaften der Klasse entspricht, der aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügt.
- ii)
- Klasse II:
10 % nach Anzahl oder Gewicht Kopfkohl, der weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
- B.
- Größentoleranzen
Für alle Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kopfkohl, der den Anforderungen hinsichtlich - —
der vorgesehenen Mindestgröße,
- —
der vorgesehenen Gleichmäßigkeit,
- V.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
- A.
- Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks oder — bei Versand in loser Schüttung — jeder Partie muß gleichmäßig sein und darf nur Kopfkohl gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte enthalten. Kopfkohl der Klasse I muß einheitlich in Form und Färbung sein. Mini-Kopfkohl muss von weitgehend einheitlicher Größe sein. Er kann in Mischpackungen zusammen mit Mini-Erzeugnissen anderer Arten und anderen Ursprungs angeboten werden. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks oder der Partie muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(1) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.- B.
- Verpackung
Der Kopfkohl muß so verpackt sein, daß er angemessen geschützt ist. Er kann verpackt oder in loser Schüttung geliefert werden. Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke oder — bei Versand in loser Schüttung — die Partien müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.- VI.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
- 1.
- Bei verpacktem Kopfkohl muß jedes Packstück zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben tragen:
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:- A.
- Identifizierung
- —
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
- —
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
„Weißkohl” usw., wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist.- B.
- Art des Erzeugnisses
- C.
- Ursprung des Erzeugnisses
- —
Ursprungsland,
- —
Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung (wahlfrei).
- D.
- Handelsmerkmale
- —
Klasse
- —
Gewicht oder Stückzahl.
- —
gegebenenfalls „Mini-Kopfkohl” , „Baby-Kopfkohl” oder jede andere für ein Mini-Erzeugnis geeignete Bezeichnung. Werden mehrere Arten von Mini-Erzeugnissen in derselben Packung gemischt angeboten, so ist die Angabe der betreffenden Arten mit ihrem jeweiligen Ursprung vorgeschrieben.
- E.
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
- 2.
- Bei Kopfkohl in loser Schüttung (direkte Verladung in ein Transportmittel oder in einen abgesonderten Teil eines Transportmittels) müssen die obigen Angaben auf einem Warenbegleitpapier vermerkt sein, das sichtbar im Inneren des Transportmittels angebracht ist.
Fußnote(n):
- (*)
Mini-Erzeugnisse werden durch den Anbau besonderer, dafür gezüchteter Miniatur-Sorten und/oder besondere Anbautechniken gewonnen. Ausgenommen ist Kopfkohl anderer als der Miniatur-Sorten, der keinen ausreichenden Entwicklungsgrad oder nur eine unzureichende Größe erreicht hat. Alle anderen Vorschriften der Norm müssen erfüllt sein.
- (1)
ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.
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