ANHANG II VO (EWG) 87/1591

QUALITÄTSNORM FÜR ROSENKOHL

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Rosenkohl — die achselständigen Blattröschen, die aus den senkrechten Stengeln der aus „Brassica oleracea L. var. bullata subvar. gemmifera DC” hervorgegangenen Anbausorten wachsen — zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Rosenkohl für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die der Rosenkohl nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen muß.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen muß der Rosenkohl, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, wie folgt beschaffen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

von frischem Aussehen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

nicht gefroren,

frei von Insekten und/oder anderen Schädlingen,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Der Strunk des geputzten Rosenkohls muß mittelbar unterhalb des Blattansatzes abgeschnitten sein. Der Strunk des ungeputzten Rosenkohls muß an der Basis abgetrennt sein; der Schnitt oder der Bruch muß glatt sein und es darf dabei kein Teil der Pflanze selbst mit abgelöst worden sein. Der Rosenkohl muß in einem solchen Zustand sein, daß er:

Transport und Hantierung aushält, und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.

B.
Klasseneinteilung

Rosenkohl wird in drei nachstehend definierte Klassen eingeteilt:
i)
Klasse I

Rosenkohl dieser Klasse muß von guter Qualität sein. Er muß sein:

fest,

fest geschlossen,

frei von Frosteinwirkungen.

Geputzter Rosenkohl muß eine gute Färbung aufweisen. Bei ungeputztem Rosenkohl ist eine leichte Verfärbung der Außenblätter zulässig. Leichte, durch das Ernten, die Größensortierung oder die Verpackung verursachte oberflächliche Quetschungen sind zulässig, sofern sie den guten Zustand des Erzeugnisses nicht beeinträchtigen.

ii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehört Rosenkohl, der nicht in die Klasse I eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht.

Im Vergleich zur Klasse I kann er:

etwas weniger fest sein,

weniger fest geschlossen sein, ohne offen zu sein.

Darüber hinaus kann er leichte Spuren von Frosteinwirkung aufweisen.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größensortierung erfolgt nach dem größten Querdurchmesser des Rosenkohls. Sie ist für die Klasse I zwingend vorgeschrieben. In den Klassen II und III ist lediglich die Einhaltung der Mindestgröße verbindlich, während die Größensortierung wahlfrei ist. Der Rosenkohl muß folgende Mindestgröße aufweisen:
i)
ungeputzter Rosenkohl:

    Klassen I und II: 15 mm;

    Klasse III: 10 mm;

ii)
geputzter Rosenkohl:

Klassen I und IIund III: 10 mm.

Der Unterschied im Durchmesser zwischen dem größten und dem kleinsten Kohlröschen in ein und demselben Packstück darf in der Klasse I bzw. in der Klasse IIund III, falls nach Größen sortiert ist, nicht größer sein als 20 mm.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse I

10 % nach Gewicht Rosenkohl, der nicht den Eigenschaften der Klasse entspricht, der aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügt.

ii)
Klasse II

10 % nach Gewicht Rosenkohl, der weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

Für alle Klassen: 10 % nach Gewicht Rosenkohl, der den Anforderungen der Größensortierung nicht entspricht.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmäßig sein und darf nur Rosenkohl gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte und — falls nach Größen sortiert ist — gleicher Größe enthalten. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks oder der Partie muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(1) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.
Verpackung

Der Rosenkohl muß so verpackt sein, daß er angemessen geschützt ist. Im Inneren des Packstücks verwendetes Matrial muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

1.
Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Rosenkohl” , mit dem Zusatz „geputzt” oder „ungeputzt” (wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist).

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland,

Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung (wahlfrei).

D.
Handelsmerkmale

Klasse

Größe (falls nach Größen sortitert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und den Höchstdurchmesser.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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