ANHANG III VO (EWG) 87/1591

QUALITÄTSNORM FÜR BLEICHSELLERIE

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Bleichsellerie der aus „Apium graveolens L. var. dulce Mill.” hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Bleichsellerie für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die der Bleichsellerie nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen muß.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen muß der Bleichsellerie, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, wie folgt beschaffen sein:

ganz, wobei der obere Teil jedoch abgeschnitten sein kann,

von frischem Aussehen,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

frei von Frostschäden,

frei von Hohlstellen und Wurzeltrieben; nicht geschossen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

praktisch frei von Schädlingen,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, d. h. nach etwaigem Waschen wieder ausreichend abgetrocknet,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Die Hauptwurzel muß gut gereinigt sein. Sie darf nicht länger als 5 cm sein. Entwicklung und Zustand des Bleichselleries müssen so sein, daß er:

Transport und Hantierung aushält, und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.

B.
Klasseneinteilung

Der Bleichsellerie wird in zwei nachstehend definierte Klassen eingeteilt:
i)
Klasse I:

Bleichsellerie dieser Klasse muß von guter Qualität, regelmäßiger Form und frei von Krankheitsspuren sowohl auf den Blättern als auch auf den Hauptblattrippen sein.

Die Hauptblattrippen dürfen weder gebrochen noch faserig, gequetscht oder gespalten sein.

Bei gebleichtem Sellerie müssen die Blätter mindestens zur Hälfte ihrer Länge eine weiße bis gelblichweiße oder grünlichweiße Färbung aufweisen.

ii)
Klasse II:

Zu dieser Klasse gehört Bleichsellerie, der nicht in die Klasse I eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht.

Bleichsellerie dieser Klasse darf leichte Spuren von Blattfleckenkrankheit aufweisen. Ferner sind eine leichte Verformung, leichte Quetschungen und im Höchstfall zwei gebrochene, gequetschte oder gespaltene Hauptblattrippen zulässig.

Bei gebleichtem Sellerie müssen die Blätter auf mindestens einem Drittel ihrer Länge eine weiße bis gelblichweiße oder grünlichweiße Färbung aufweisen.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größensortierung erfolgt nach dem Nettogewicht je Stück. Das Mindestgewicht des Bleichselleries beträgt 150 g. Bleichsellerie wird in drei Gruppen eingeteilt:
„Groß” :über 800 g;
„Mittel” :500 bis 800 g;
„Klein” :150 bis 500 g.
Der Gewichtsunterschied zwischen dem größten und dem kleinsten Stück in ein und demselben Pack-Stück darf nicht größer sein als:
„Groß” :200 g;
„Mittel” :150 g;
„Klein” :100 g.
Die Einhaltung dieser Einteilung und Gleichmäßigkeit ist nur für die Klasse I zwingend vorgeschrieben.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse I

10 % nach Anzahl Bleichsellerie, der nicht den Eigenschaften der Klasse entspricht, der aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügt.

ii)
Klasse II

10 % nach Anzahl Bleichsellerie, der weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

Für alle Klassen: 10 % nach Anzahl Bleichsellerie, der nicht den Anforderungen der Größensortierung entspricht.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmäßig sein und darf nur Bleichsellerie gleichen Ursprungs, gleicher Güte, gleicher Färbung und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(1) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.
Aufmachung

Bleichsellerie kann wie folgt aufgemacht sein:

gebündelt im Packstück;

in Schichten geordnet im Packstück.

Wird er in Bündeln aufgemacht, so müssen alle Bündel in einem Packstück die gleiche Stückzahl enthalten.

C.
Verpackung

Bleichsellerie muß so verpackt sein, daß er angemessen geschützt ist. Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erueignissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung unfigtige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Bleichsellerie” , gegebenenfalls gefolgt von einem Zusatz bezüglich der Färbung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist.

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland,

Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung (wahlfrei).

D.
Handelsmerkmale

Klasse;

Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch die Angabe „groß” , „mittel” oder „klein” ;

Stückzahl oder gegebenenfalls Anzahl der Bündel.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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