ANHANG IV VO (EWG) 87/1591

QUALITÄTSNORM FÜR SPINAT

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Spinat der aus „Spinacia oleracea L.” hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Spinat für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die der Spinat (Blatt- oder Wurzelspinat) nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen muß.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen muß der Spinat, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, wie folgt beschaffen sein:

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

von frischem Aussehen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

nicht geschossen,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Gewaschener Spinat muß genügend abgetropft sein. Bei Wurzelspinat muß die Wurzel direkt unter dem Ansatz der Außenblätter abgeschnitten sein. Entwicklung und Zustand des Spinats müssen so sein, daß er:

Transport und Hantierung aushält, und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.

B.
Klasseneinteilung

Spinat wird in zwei nachstehend definierte Klassen eingeteilt:
i)
Klasse I

Spinat dieser Klasse muß von guter Qualität sein.

Die Blätter müssen sein:

von normaler Farbe und normalem Aussehen entsprechend der jeweiligen Sorte und der Erntezeit;

frei von Frostspuren, Schädlingsfraß und Krankheiten, die das Aussehen oder die Verzehrbarkeit beeinträchtigen.

Bei Blattspinat dürfen die Blattstiele nicht länger als 10 cm sein.

ii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehört Spinat, der nicht in die Klasse I eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Eine Größensortierung ist für Spinat nicht vorgeschrieben.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Gütetoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
i)
Klasse I

10 % nach Gewicht Spinat, der nicht den Eigenschaften der Klasse entspricht, der aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügt.

ii)
Klasse II

10 % nach Gewicht Spinat, der weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

Bei Wurzelspinat ist außerdem 10 % nach Gewicht Spinat zulässig, dessen Wurzeln bis zu 1 cm unterhalb des Ansatzes der Außenblätter abgeschnitten sind.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmäßig sein und darf nur Spinat gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen. Blattspinat und Wurzelspinat dürfen nicht im gleichen Packstück enthalten sein. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(1) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.
Verpackung

Der Spinat muß so verpackt sein, daß er angemessen geschützt ist. Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art der Erzeugnisses

„Blattspinat” oder „Wurzelspinat” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist.

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland,

Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung (wahlfrei).

D.
Handelsmerkmale

Klasse.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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