Präambel VO (EWG) 87/1591

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Martkorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1351/86(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung Nr. 41/66/EWG des Rates(3) wurden Qualitätsnormen für Kopfkohl, Rosenkohl und Bleichsellerie festgelegt; durch die Verordnung (EWG) Nr. 75/74 der Kommission(4) wurde diese Verordnung durch die Festlegung einer Güteklasse III für Rosenkohl ergänzt.

In Anhang I/1 zu der Verordnung Nr. 58 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 899/87(6), wurden Qualitätsnormen für Spinat festgelegt.

In Anhang II/8 zu der Verordnung Nr. 23 des Rates(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1129/86(8), wurden Qualitätsnormen für Pflaumen festgelegt.

Bei der Erzeugung und dem Handel mit diesen Erzeugnissen hat sich eine gewisse Entwicklung ergeben, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen der Einzelhandels- und der Großmärkte. Infolgedessen müssen die gemeinsamen Qualitätsnormen geändert werden, um diesen neuen Anforderungen Rechnung zu tragen.

Die Qualitätsnormen gelten für alle Stufen der Vermarktung. Beim Transport über große Entfernungen, bei der Lagerung über einen bestimmten Zeitraum und bei den verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse unterworfen werden, kann es aufgrund der biologischen Entwicklung oder der mehr oder weniger großen Verderblichkeit zu bestimmten Veränderungen der Erzeugnisse kommen. Diese Veränderungen müssen bei der Anwendung der Normen auf den Vermarktungsstufen berücksichtigt werden, die auf den Versand folgen. Da Erzeugnisse der Handelsklasse „Extra” besonders sorgfältig sortiert und verpackt werden müssen, ist für sie nur die Verringerung der Frische und der Turgeszenz zu berücksichtigen.

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit und zur einfacheren Benutzung empfiehlt es sich, bei einer erneuten Änderung der betreffenden Regelung eine Neufassung vorzunehmen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 46.

(3)

ABl. Nr. 69 vom 19. 4. 1966, S. 1013/66.

(4)

ABl. Nr. L 9 vom 11. 1. 1974, S. 35.

(5)

ABl. Nr. 56 vom 7. 7. 1962, S. 1607/62.

(6)

ABl. Nr. L 88 vom 31. 3. 1987, S. 17.

(7)

ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 965/62.

(8)

ABl. Nr. L 103 vom 29. 4. 1986, S. 22.

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