Artikel 5 VO (EWG) 87/1809

Die Verordnung (EWG) Nr. 985/81 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 wird der Sicherheitsbetrag für jeden Verkauf festgesetzt.

(2) Vor der Übernahme wird vom Käufer eine die Ausfuhr der Erzeugnisse gewährleistende Sicherheit gestellt.

(3) Bei der in Absatz 2 genannten Sicherheit ist die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1).

Sieht die Verordnung zur Eröffnung des Verkaufs ferner die Verpflichtung zur Ausfuhr nach einem bestimmten Bestimmungsdrittland vor, so ist auch dies eine Hauptpflicht im Sinne des vorgenannten Artikels 20.

(4) Der Nachweis für die Erfüllung der vorgenannten Pflichten ist der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 vorgesehene Nachweis. Dieser Nachweis ist innerhalb der in Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 vorgesehenen Fristen zu erbringen.

(5) Für die Anwendung dieser Verordnung werden bei der in Absatz 2 genannten Sicherheit

a)
die in den Artikeln 23, 24 und 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vorgesehenen 15 % durch den Pauschalbetrag von 25 ECU/t ersetzt;
b)
die in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung vorgesehen 10 %, 5 % und 2 % durch den Pauschalbetrag von 2,5 ECU/t ersetzt.

2.
In Artikel 5 wird Buchstabe a) gestrichen und in Buchstabe b) werden folgende Begriffe ersetzt:

in der deutschen Fassung „Kaution” durch „Sicherheit” ;

in der griechischen Fassung „ασφάλεια” durch „εγγύηση” ;

in der französischen Fassung „caution” durch „garantie” ;

in der niederländischen Fassung „waarborg” durch „zekerheid” ;

in der spanischen Fassung „fianza” durch „garantía” ;

in der portugiesischen Fassung „caução” durch „garantia” .

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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