Artikel 6 VO (EWG) 87/1809

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 wird der Sicherheitsbetrag für jeden Verkauf festgesetzt.

(2) Bei Verkäufen mit Verpflichtung zur Ausfuhr des betreffenden Fleisches gelten folgende Bestimmungen:

a)
Vor der Übernahme wird vom Käufer eine die Ausfuhr der Erzeugnisse gewährleistende Sicherheit gestellt.
b)
Bei der unter Buchstabe a) genannten Sicherheit ist die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1).

Sieht die Verordnung zur Eröffnung des Verkaufs ferner die Verpflichtung zur Ausfuhr nach einem bestimmten Bestimmungsdrittland vor, so ist auch dies eine Hauptpflicht im Sinne des vorgenannten Artikels 20.

c)
Der Nachweis für die Erfüllung der vorgenannten Pflichten ist der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission(2)vorgesehene Nachweis. Dieser Nachweis ist innerhalb der in Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission(3) vorgesehenen Fristen zu erbringen.
d)
Für die Anwendung dieser Verordnung werden bei der unter Buchstabe a) genannten Sicherheit

1.
die in den Artikeln 23, 24 und 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vorgesehenen 15 % durch den Pauschalbetrag von 25 ECU/t ersetzt;
2.
die in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung vorgesehenen 10 %, 5 % und 2 % durch den Pauschalbetrag von 2,5 ECU/t ersetzt.

(3) Bei Verkäufen mit Verpflichtung zur Verarbeitung des betreffenden Fleisches gelten folgende Bestimmungen:

a)
Vor der Übernahme wird vom Käufer eine die Verarbeitung der Erzeugnisse gewährleistende Sicherheit bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung erfolgen soll, gestellt. Der Sicherheitsbetrag kann je nach den zum Verkauf gelangenden Erzeugnissen und ihrer Verwendung unterschiedlich sein.
b)
Bei Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 darf das Fleisch erst übernommen werden, nachdem die Interventionsstelle, in deren Besitz sich die Erzeugnisse befinden, die in vorgenanntem Absatz erwähnte Bescheinigung erhalten hat.
c)
Bei der unter Buchstabe a) genannten Sicherheit ist die Herstellung der im Vertrag angegebenen Erzeugnisse die Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Schreibt die Verordnung zur Eröffnung des Verkaufs vor, daß die Verarbeitung vom Antragsteller durchgeführt werden muß, so ist auch dies eine Hauptpflicht.

d)
Die zusätzliche Frist gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gilt nur, wenn der Verarbeitungsnachweis innerhalb der ursprünglich für eine Vorlage vorgesehenen Frist ausgestellt worden ist.
e)
Für die Anwendung dieser Verordnung werden

1.
die in den Artikeln 23, 24 und 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vorgesehenen 15 % durch den Pauschalbetrag von 25 ECU/t ersetzt;
2.
die in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung vorgesehenen 10 %, 5 % und 2 % durch den Pauschalbetrag von 2,5 ECU/t ersetzt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

(2)

ABl. Nr. L 190 vom 14. 7. 1976, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

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