Artikel 7 VO (EWG) 87/1809

Die Verordnung (EWG) Nr. 2670/85 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 7 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 985/81 wird auf 250 ECU je Tonne festgesetzt. Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung wird auf

1200 ECU je Tonne Fleisch mit Knochen

3750 ECU je Tonne Fleisch ohne Knochen

festgesetzt.

(2) Die Hauptpflicht der Zahlung gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 wird durch die Hauptpflicht, die in Artikel 9 genannte Sicherheit zu leisten, ersetzt.

2.
An Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Die Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) ist die Zahlung dieses Preises innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist.

3.
In Artikel 7 Absatz 3 und in Artikel 9 Absatz 1 werden folgende Begriffe ersetzt:

in der deutschen Fassung „Kaution” durch „Sicherheit” ;

in der griechischen Fassung „ασφάλεια ” durch „εγγύηση” ;

in der französischen Fassung „caution” durch „garantie” ;

in der niederländischen Fassung „waarborg” durch „zekerheid” ;

in der spanischen Fassung „fianza” durch „garantía” ;

in der portugiesischen Fassung „caução” durch „garantia” .

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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