Artikel 8 VO (EWG) 87/1809

Die Verordnung (EWG) Nr. 3905/86 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 beträgt die Sicherheit 150 ECU je Tonne.

Die Hauptpflicht der Zahlung gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 wird durch die Hauptpflicht, die in Artikel 6 genannte Sicherheit zu leisten, ersetzt.

(2) Vor der Übernahme wird vom Käufer eine Sicherheit zur Gewährleistung der Einfuhr nach Peru gestellt. Diese Sicherheit beträgt 260 ECU je 100 kg.

(3) Bei der in Absatz 2 genannten Sicherheit gilt Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 985/81 der Kommission(1) entsprechend.

2.
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Bei der in Absatz 1 genannten Sicherheit ist die Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(2) die Zahlung dieses Preises innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 99 vom 10. 4. 1981, S. 38.

(2)

ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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