Artikel 9 VO (EWG) 87/1809
Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
Sie gilt für die Sicherheiten die ab diesem Zeitpunkt
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für im Rahmen der mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2670/85 und (EWG) Nr. 3905/86 eröffneten Verkäufe,
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für im Rahmen anderer Verordnungen nach diesem Zeitpunkt eröffnete sonstige Verkäufe gestellt werden.
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