Artikel 9 VO (EWG) 87/1809

Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.

Sie gilt für die Sicherheiten die ab diesem Zeitpunkt

für im Rahmen der mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2670/85 und (EWG) Nr. 3905/86 eröffneten Verkäufe,

für im Rahmen anderer Verordnungen nach diesem Zeitpunkt eröffnete sonstige Verkäufe gestellt werden.

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