Artikel 5 VO (EWG) 87/1898
Bis zum Ablauf des fünften Anwendungszeitraumes von Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages ihre innerstaatlichen Regelungen aufrechterhalten, durch die die Herstellung und Vermarktung der Erzeugnisse, die den Bedingungen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung nicht entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet eingeschränkt werden.
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