Artikel 4 VO (EWG) 87/1898

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober 1987 ein vorläufiges Verzeichnis der Erzeugnisse, die ihrer Ansicht nach in ihrem Hoheitsgebiet den Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechen.

Die Mitgliedstaaten ergänzen gegebenenfalls später dieses Verzeichnis.

(2) Die Kommission verfährt nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wie folgt:

a)
Sie erläßt die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung.
b)
Sie erstellt das Verzeichnis der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 fallenden Erzeugnisse anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Verzeichnisse und ergänzt es gegebenenfalls.
c)
Sie ergänzt gegebenenfalls das Verzeichnis der Bezeichnungen im Anhang.

(3) Im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich vor dem 1. Oktober und erstmals vor dem 1. Oktober 1988 einen Bericht über die Entwicklung des Marktes für Milcherzeugnisse und konkurrierende Erzeugnisse, damit die Kommission dem Rat vor dem 1. März Bericht erstatten kann.

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