Artikel 3 VO (EWG) 87/1898

(1) Die Bezeichnungen gemäß Artikel 2 dürfen nur für die in Artikel 2 genannten Erzeugnisse verwendet werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden.

(2) Bei anderen als den in Artikel 2 genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art (im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 84/450/EWG)(1) oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, daß es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.

Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung „Milch” und die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 79/112/EWG verwandt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 250 vom 9. 9. 1984, S. 17.

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