Artikel 2 VO (EWG) 87/1898

(1) Die Bezeichnung „Milch” ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.

Jedoch kann die Bezeichnung „Milch”

a)
für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt nach der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 566/76, standardisiert worden ist;
b)
zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben, sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug natürlicher Milchbestandteile bestehen.

(2) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.

Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:

die Bezeichnungen im Anhang;

die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/7/EWG(2).

(3) Die Bezeichnung „Milch” und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.

(4) Die Herkunft der Milch und der nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 festzulegenden Milcherzeugnisse muß, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, spezifiziert werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 33 vom 3. 2. 1979, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22.

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