Artikel 1 VO (EWG) 87/1898
(1) Diese Verordnung gilt für Lebensmittel, die in der Gemeinschaft vermarktet werden.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist
- a)
- „Vermarktung” : das Vorrätighalten oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf, das Feilhalten, der Verkauf, die Lieferung oder jegliche andere Art des Inverkehrbringens;
- b)
- „Bezeichnung” : die auf allen Vermarktungsstufen verwendete Verkehrsbezeichnung.
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