Artikel 1 VO (EWG) 87/1898

(1) Diese Verordnung gilt für Lebensmittel, die in der Gemeinschaft vermarktet werden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist

a)
„Vermarktung” : das Vorrätighalten oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf, das Feilhalten, der Verkauf, die Lieferung oder jegliche andere Art des Inverkehrbringens;
b)
„Bezeichnung” : die auf allen Vermarktungsstufen verwendete Verkehrsbezeichnung.

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