Präambel VO (EWG) 87/1898

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 804/68(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 773/87(5), ist die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse geschaffen worden.

Die Marktlage für Milch und Milcherzeugnisse ist durch strukturbedingte Überschüsse gekennzeichnet. Der Absatz dieser Erzeugnisse sollte daher durch verbrauchsfördernde Maßnahmen verbessert werden.

Die natürliche Zusammensetzung der Milch und der Milcherzeugnisse sollte im Interesse der Erzeuger und der Verbraucher in der Gemeinschaft geschützt werden.

Eine Regelung zur Gewährleistung einer geeigneten Etikettierung sowie zur Vermeidung von Irreführungen des Verbrauchers könnte zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

Es ist daher angebracht, für Milch und die Milcherzeugnisse eine Definition vorzusehen und genau festzulegen, welche Bezeichnungen für diese Erzeugnisse vorzubehalten sind.

Abgesehen von den Erzeugnissen, deren genaue Beschaffenheit aufgrund ihrer herkömmlichen Verwendung bekannt ist, muß außerdem dafür Sorge getragen werden, daß die Gefahr einer Verwechslung zwischen Milcherzeugnissen und anderen Lebensmitteln, einschließlich der Lebensmittel mit Milchbestandteilen, für den Verbraucher ausgeschlossen ist.

Mit der vorliegenden Verordnung wird das Ziel verfolgt, die Verbraucher zu schützen und hinsichtlich der Bezeichnung, der Etikettierung und der Werbung unverfälschte Wettbewerbsbedingungen zwischen Milcherzeugnissen und konkurrierenden Erzeugnissen zu schaffen.

Die konkurrierenden Erzeugnisse haben hinsichtlich ihrer Gestehungskosten einen Wettbewerbsvorteil, weil sie oft zum großen Teil aus zum Null-Zollsatz eingeführten Rohstoffen hergestellt werden, während für Milcherzeugnisse höhere Gestehungskosten anfallen, weil das Einkommen der landwirtschaftlichen Erzeuger gewahrt werden muß.

Es ist notwendig, daß die Kommission die Entwicklung auf dem Markt für Milcherzeugnisse und konkurrierende Substitutionserzeugnisse genau verfolgt und dem Rat hierüber berichtet.

Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bericht der Kommission vorliegt, sollten die Mitgliedstaaten, die bereits innerstaatliche Maßnahmen zur Begrenzung der Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse in ihrem Gebiet getroffen haben, ihre Regelungen unter Wahrung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags bis zum Ablauf des fünften Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabe bei Milch aufrechterhalten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 111 vom 26. 4. 1984, S. 7.

(2)

ABl. Nr. C 72 vom 18. 3. 1985, S. 127.

(3)

ABl. Nr. C 307 vom 19. 11. 1984, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(5)

ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 1.

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