Artikel 2 VO (EWG) 87/1964

(1) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission für einen bestimmten Zeitraum die garantierte Höchstmenge fest. Diese Menge wird unter Berücksichtigung der Erzeugung während eines Referenzzeitraums sowie der zu erwartenden Entwicklung der Nachfrage bestimmt.

Für jedes der Wirtschaftsjahre 1992/93 bis 1995/96 beträgt die garantierte Höchstmenge jedoch 701000 Tonnen nicht entkörnte Baumwolle.

(2) Übersteigt die vor Beginn des Wirtschaftsjahres geschätzte Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle die für das betreffende Wirtschaftsjahr garantierte Höchstmenge, so wird die Beihilfe um den Betrag gekürzt, mit dem sich ein Koeffizient, der sich je nach dem Ausmaß der Überschreitung der geschätzten Erzeugung im Vergleich zur garantierten Höchstmenge erhöht, auf den Zielpreis auswirkt.

Sollte sich eine Verringerung der Beihilfe um mehr als 20 v. H. des Zielpreises ergeben, so beschränkt sich diese Kürzung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr unbeschadet des Unterabsatzes 3 auf 20 v. H. dieses Preises, ausgenommen im Wirtschaftsjahr 1994/95, für das die beiden genannten Prozentsätze auf 18,5 v. H. festgelegt werden. Von der darüber hinausgehenden Kürzung werden höchstens 7 v. H. von dem im folgenden Wirtschaftsjahr geltenden Zielpreis abgezogen.

Hätte die Anwendung der vorstehenden Unterabsätze auf die tatsächliche anstelle der vor Beginn des Wirtschaftsjahres geschätzten Erzeugung eine andere als die vorgenommene Beihilfenberichtigung zur Folge, so wird die für das betreffende Wirtschaftsjahr vorgesehene Beihilfe über einen 3 %igen Freibetrag hinaus unter Zugrundelegung des Unterschiedes zwischen den obengenannten Berichtigungen angepaßt.

(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Regeln für die Bestimmung des in Absatz 2 genannten Koeffizienten fest.

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