Artikel 3 VO (EWG) 87/1964

(1) Vor dem Wirtschaftsjahr 1988/89 übermittelt die Kommission dem Rat einen Bericht über das Funktionieren des Systems auf der Grundlage eines Zielpreises für nicht entkörnte Baumwolle sowie über die Entwicklung der Baumwollerzeugung in den am stärksten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft.

Wenn es sich aufgrund dieses Berichts als notwendig erweisen sollte, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments eine Änderung der mit Artikel 2 festgesetzten garantierten Höchstmenge.

(2) Die Kommission übermittelt dem Rat spätestens fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über das Funktionieren der Beihilferegelung.

Wenn es sich aufgrund dieses Berichts als notwendig erweisen sollte, beschließt der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 Unterabsatz 2 Änderungen der Regelung.

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