Artikel 1 VO (EWG) 87/2658

(1) Von der Kommission wird eine Warennomenklatur — nachstehend „Kombinierte Nomenklatur” oder abgekürzt „KN” genannt — eingeführt, die den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.

(2) Die Kombinierte Nomenklatur umfaßt:

a)
die Nomenklatur des Harmonisierten Systems;
b)
die gemeinschaftlichen Unterteilungen dieser Nomenklatur, genannt „Unterpositionen KN” , wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist;
c)
die Einführenden Vorschriften, die Zusätzlichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln und die Fußnoten, die sich auf die Unterpositionen KN beziehen.

(3) Die Kombinierte Nomenklatur ist in Anhang I enthalten. In diesem Anhang sind die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und — soweit anwendbar — die statistischen besonderen Maßeinheiten und weitere erforderliche Angaben festgelegt.

In dem Anhang sind die vertragsmäßigen Zollsätze angegeben.

Sind jedoch die autonomen Zollsätze niedriger als die vertragsmäßigen Zollsätze oder sind letztere nicht anwendbar, so werden auch die autonomen Zollsätze in diesem Anhang angegeben.

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