Artikel 2 VO (EWG) 87/2658

Von der Kommission wird ein Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Taric” genannt, erstellt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistiken, der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger Politiken der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.

Dieser Tarif beruht auf der Kombinierten Nomenklatur und umfaßt:

a)
die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen;
b)
die zusätzlichen gemeinschaftlichen Unterteilungen, genannt „Unterpositionen Taric” , die zur Durchführung der in Anhang II aufgeführten besonderen gemeinschaftlichen Maßnahmen notwendig sind;
c)
alle anderen Angaben, die für die Durchführung oder Verwaltung der Taric-Codes und Zusatzcodes nach der Definition in Artikel 3 Absätze 2 und 3 erforderlich sind;
d)
die Zollsätze und anderen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, insbesondere die Abgabenbefreiungen und Präferenzzollsätze, die bei der Ein- oder Ausfuhr bestimmter Waren gelten;
e)
die in Anhang II genannten Maßnahmen, die bei der Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Waren gelten.

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