Artikel 3 VO (EWG) 87/2658

(1) Jede Unterposition KN hat eine achtstellige Codenummer:

a)
die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;
b)
die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte und die achte Stelle „00” .

(2) Die Unterpositionen des Taric werden durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern die Taric-Codenummern bilden. Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle „00” .

(3) In Ausnahmefällen können für die Anwendung besonderer Gemeinschaftsregelungen, die in der neunten und zehnten Stelle nicht oder nicht vollständig codiert sind, zusätzliche Taric-Codes verwendet werden.

(4) In Ausnahmefällen kann für die Anwendung besonderer Gemeinschaftsregelungen, die in der zehnten und elften Stelle nicht oder nicht vollständig codiert sind, ein zusätzlicher vierstelliger Taric-Code verwendet werden.

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