Artikel 5 VO (EWG) 87/2658

(1) Der Taric wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten als Grundlage für die Anwendung der Gemeinschaftsmaßnahmen in bezug auf die Einfuhren in die Gemeinschaft und die Ausfuhren aus der Gemeinschaft benutzt.

(2) Die Taric-Codes und Zusatzcodes werden auf alle Einfuhren und, soweit erforderlich, auf die Ausfuhren von Waren angewandt, die von den betreffenden Unterpositionen erfaßt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können Unterpositionen oder Zusatzcodes hinzufügen, die nationalen Bedürfnissen gerecht werden. Diese Unterteilungen oder Zusatzcodes werden entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch Codes gekennzeichnet.

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