Artikel 6 VO (EWG) 87/2658

Der Taric wird von der Kommission erstellt, aktualisiert, verwaltet und verbreitet, und zwar soweit möglich durch Anwendung computergestützter Mittel. Sie ergreift insbesondere die Maßnahmen, die notwendig sind für:

a)
die Integration aller der in dieser Verordnung oder in ihrem Anhang II enthaltenen Maßnahmen in den Taric;
b)
die Zuteilung der Taric-Codes und Zusatzcodes;
c)
die sofortige Aktualisierung des Taric;
d)
die sofortige Verbreitung von Änderungen des Taric in elektronischem Format.

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