Artikel 8 VO (EWG) 87/2658

Der Ausschuß gemäß Artikel 247 des Zollkodex der Gemeinschaften kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet:

a)
im Zusammenhang mit der Kombinierten Nomenklatur,
b)
im Zusammenhang mit der Taric-Nomenklatur und jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur — gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen — beruht, und die aufgrund besonderer Rechtsakte der Gemeinschaft zur Durchführung zolltariflicher oder sonstiger Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs erstellt wurde.

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