Artikel 11 VO (EWG) 87/2658
(1) In allen Fällen, in denen Gemeinschaftsvorschriften die Zulassung einer Ware zu einer Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr aufgrund der Art und Beschaffenheit oder der besonderen Verwendung dieser Ware von Voraussetzungen abhängig machen, können diese Voraussetzungen nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt werden.
(2) Abgabenbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 ist jede — auch im Rahmen eines Zollkontingents erfolgende — Senkung oder Aussetzung eines Zollsatzes oder einer Abgabe gleicher Wirkung sowie einer Agrarabschöpfung oder einer sonstigen Einfuhrabgabe im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen.
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