Artikel 12 VO (EWG) 87/2658
(1) Die Kommission veröffentlicht gemäß Artikel 1 jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens am 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.
(2) Maßnahmen und Auskünfte in bezug auf den Gemeinsamen Zolltarif oder den Taric werden, soweit möglich, durch Anwendung computergestützter Mittel in elektronischem Format verbreitet.
(3) Um die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und des Taric sicherzustellen, fördert die Kommission die Koordination und Harmonisierung der Praktiken der Zollabors der Mitgliedstaaten, wobei soweit möglich, computergestützte Mittel eingesetzt werden.
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