Artikel 14 VO (EWG) 87/2658
Wird eine Zollpräferenz auf der Grundlage von Ursprungsregeln gewährt, die sich auf die am 31. Dezember 1987 geltende Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens stützen, so bleiben diese Regeln gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden gemeinschaftlichen Rechtsakten anwendbar.
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