Artikel 7 VO (EWG) 87/2723
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt für Ausfuhren, bei denen die Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zollstellen ab 1. Oktober 1987 erfolgt ist.
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