Artikel 6 VO (EWG) 87/2723
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Ende jedes Monats — unter Angabe der Mengen, für die eine Erstattung gezahlt wird sowie der Mengen, für die keine Erstattung gezahlt wird — die statistischen Daten über die Teigwarenmengen nach Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs, für welche die Zollstellen, die die Ausfuhranmeldungen angenommen haben, im Vormonat Bescheinigungen mit einem Sichtvermerk versehen haben, an die nachstehende Anschrift:
Europäische Kommission,
Generaldirektion III „Industrie” ,
Nicht-Anhang-II-Waren,
Rue de la Loi 200/Wetstraat 200,
B-1049 Bruxelles/Brussel.
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