Artikel 5 VO (EWG) 87/2723

Bei der Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika gewährleistet die Zahlstelle die Zahlung der Erstattung, wenn die in den Gemeinschaftsregelungn vorgesehenen allgemeinen Bedingungen erfüllt sind und wenn außerdem die Erklärung nach Artikel 4 Absatz 1 ordnungsgemäß ausgefüllt ist und das Original der von der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zollstelle abgestempelten „Bescheinigung P 2” vorgelegt wird.

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