Artikel 4 VO (EWG) 87/2723

(1) Für die Durchführung dieser Verordnung muß das in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannte Dokument außer den dort vorgesehenen Informationen die Angabe der Nummer und des Ausstellungsdatums der „Bescheinigung P 2” enthalten.

(2) Die zuständige Behörde streicht in Feld 10 des Originals und der Abschriften der „Certificate P2” die entsprechende Stelle an, je nachdem ob für die Waren eine Erstattung gezahlt wird oder nicht. Die in Artikel 3 Absatz 2 genannte Zollstelle prüft, ob das Dokument ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und bringt ihren Sichtvermerk in Feld 10 des Originals und der Abschriften der „Certificate P2” an.

(3) In dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Fall darf von der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zollstelle kein Sichtvermerk angebracht werden.

(4) Die „Bescheinigung P 2” sowie eine ihrer Abschriften werden dem Betroffenen von der Zollstelle ausgehändigt. Eine Abschrift behält die Zollstelle.

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