Artikel 3 VO (EWG) 87/2723
(1) Die „Bescheinigung P 2” und ihre Abschriften werden von der von jedem Mitgliedstaat benannten Ausgabestelle ausgestellt. Jede ausgestellte Bescheinigung wird durch eine von der Ausgabestelle zugewiesene laufende Nummer individualisiert. Die Abschriften tragen die gleiche laufende Nummer wie das Original.
(2) Die Ausgabestelle behält eine Abschrift und händigt das Original und die beiden anderen Abschriften mit ihrem Sichtvermerk in Feld 9, wie in dem Muster in Anhang I angegeben, dem Ausführer aus, der sie der Zollstelle in der Gemeinschaft bei der Annahme der Zollanmeldung für die Ausfuhr in die Vereinigten Staaten vorzulegen hat.
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