Artikel 2 VO (EWG) 87/2723

(1) Für die Ausfuhr Von Waren der Unterpositionen 19021100 und 190219 der Kombinierten Nomenklatur in die Vereinigten Staaten von Amerika stellen die zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten, in denen die Zollstellen die Ausfuhranmeldungen annehmen, auf Antrag der Betroffenen ein „Certificate for the export of pasta to the USA” aus, nachstehend, Bescheinigung P 2' genannt.

(2) Die „Bescheinigung P 2” , die ein Original und drei Abschriften umfaßt, wird auf einem dem Muster in Anhang I und den technischen Bedingungen in Anhang II entsprechenden Formblatt erstellt.

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