Artikel 1 VO (EWG) 87/2723

(1) Bei der Ausfuhr von Waren der Unterpositionen 19021100 und 190219 der Kombinierten Nomenklatur nach anderen Bestimmungsländern als den Vereinigten Staaten von Amerika wird die für die Ausfuhr von Getreide in Form von Waren der Unterpositionen 19021100 und 190219 der Kombinierten Nomenklatur in die Vereinigten Staaten von Amerika, festgesetzte besondere Erstattung nicht berücksichtigt:

bei der Bestimmung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79.

bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80.

(2) Werden Erzeugnisse des Getreidesektors, die sich in einem der in Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages genannten Zustände befinden, bei der Herstellung von Waren der Unterpositionen 19021100 und 190219 der Kombinierten Nomenklatur verwendet, in die auch bestimmte der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs unterliegende Getreidemengen eingehen, so verleiht die Ausfuhr der genannten Waren in die Vereinigten Staaten von Amerika keinen Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung für die genannten Erzeugnisse.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.