Präambel VO (EWG) 87/2723

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1900/87(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 24,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags(3), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1180/87(5), wurden die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2223/86(7), bestimmt in Artikel 4 Absatz 7, daß die Erstattung für die Waren der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden kann.

Im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik wurde vorgesehen, daß ab 1. Oktober 1987 für die Ausfuhren der genannten Waren in die Vereinigten Staaten von Amerika eine Unterscheidung besteht.

Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 bestimmt, daß der Teil der Erstattung, der gezahlt wird, sobald das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, auf der Grundlage des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird. Diese Vorschrift kann die Ausfuhren von Teigwaren der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs in andere Bestimmungsländer als die Vereinigten Staaten von Amerika beeinträchtigen. Es ist deshalb erforderlich, von dieser Regel abzuweichen.

Der Begriff des niedrigsten Erstattungssatzes ist auch in der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(8) enthalten.

Infolgedessen sind Durchführungsvorschriften für die Erstattungsregelung zu erlassen, um die administrativen Kontrollförmlichkeiten nicht unnötig zu erschweren. Dazu muß von bestimmten, in der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 festgelegten Modalitäten abgewichen werden.

Nach den im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik gefaßten Beschlüssen ist es zweckmäßig vorzusehen, daß bei der Ausfuhr von Teigwaren der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Vereinigten Staaten von Amerika entweder eine Bescheinigung über die Ausfuhr nach einem Vorgang der aktiven Veredelung oder eine Bescheinigung über die Anwendbarkeit eines Erstattungssatzes bei der Ausfuhr von Ausgangserzeugnissen des Getreidesektors, die zu ihrer Herstellung dienten, in die Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegt wird. Die genannten Teigwaren können aus Ausgangserzeugnissen des Getreidesektors hergestellt sein, die teils einer Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs unterlagen und sich teils in einem der in Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages genannten Zustände befanden. Hierfür ist vorzusehen, daß eine gleiche Menge von Teigwaren bei der Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika nur von einer der genannten Bescheinigungen begleitet sein darf.

Um eine reibungslose Verwaltung dieser Regelung sicherzustellen, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die nötigen statistischen Angaben übermitteln.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 40.

(3)

ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 78.

(4)

ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1987, S. 27.

(6)

ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27.

(7)

ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 1.

(8)

ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

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