Artikel 1 VO (EWG) 87/3730
Es werden Vorkehrungen getroffen, damit die Erzeugnisse der Interventionsbestände bestimmten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, um die Verteilung von Nahrungsmitteln an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Diese Personen erhalten die Nahrungsmittel kostenlos oder zu einem Preis, der auf keinen Fall höher liegt, als dies durch die der bezeichneten Einrichtung bei der Durchführung der Maßnahme entstehenden Kosten gerechtfertigt ist. Die Verteilung erfolgt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen nach einem von der Kommission ausgearbeiteten Jahresplan.
Ist ein Erzeugnis in den Interventionsbeständen der Gemeinschaft vorübergehend nicht verfügbar, so kann dieses Erzeugnis, soweit dies zur Annahme und zur Durchführung des in vorstehendem Unterabsatz genannten Plans in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erforderlich ist und die entsprechenden Kosten im Rahmen der dafür im Gemeinschaftshaushalt vorgesehenen Mittel bleiben, dem Gemeinschaftsmarkt entnommen werden. Es kann auch dann auf den Gemeinschaftsmarkt zurückgegriffen werden, wenn die Durchführung des Plans zur innergemeinschaftlichen Verbringung geringer Mengen von Erzeugnissen führen würde, die in Interventionsbeständen eines anderen Mitgliedstaats als dem- oder denjenigen, in dem bzw. denen das Erzeugnis nachgefragt wird, vorhanden sind.
Ist in den Interventionsbeständen kein Rindfleisch verfügbar, so können Ankäufe eines beliebigen anderen Fleischerzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt vorgenommen werden.
Die Bedingungen für den Rückgriff auf den Gemeinschaftsmarkt werden nach dem in Artikel 6 genannten Verfahren festgelegt.
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