Präambel VO (EWG) 87/3730

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des außergewöhnlich strengen Winters 1986-87 hat die Gemeinschaft 1987 mehrere Monate lang Maßnahmen angewandt, in deren Rahmen verschiedene Nahrungsmittel an Wohltätigkeitseinrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft geliefert wurden.

Aus den Berichten der Mitgliedstaaten und den Berichten verschiedener Wohltätigkeitseinrichtungen, die mit diesen Maßnahmen befaßt waren, geht hervor, daß diese für die Begünstigten von großem Wert waren, daß sie aber auch für mehrere der betroffenen Einrichtungen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Finanzierung und die Verteilung mit sich bringen.

Mit ihren Interventionsbeständen an verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügt die Gemeinschaft potentiell über die Möglichkeit, einen nennenswerten Beitrag zum Wohlbefinden der stark benachteiligten Bürger der Gemeinschaft zu leisten. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft und entspricht den Zielsetzungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, dieses Potential durch die Einführung geeigneter Maßnahmen bis zur Zurückführung der Lagerbestände auf ein normales Maß zu nutzen. Die Erfahrungen, die 1987 mit den vorstehend genannten Maßnahmen erworben wurden, sollten bei der Durchführung weiterer Maßnahmen ähnlicher Art berücksichtigt werden. Die Rechtsgrundlage für die Anwendung dieser Maßnahmen sollte in einem einzigen Text zusammengefaßt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 318 vom 30. 11. 1987.

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