Artikel 3 VO (EWG) 87/3730

Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse werden kostenlos an die bezeichneten Einrichtungen abgegeben. Ihr Rechnungswert entspricht dem Interventionspreis der gegebenenfalls zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden einer Wichtung durch Koeffizienten unterliegt.

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