Artikel 4 VO (EWG) 87/3730

Vorbehaltlich der in Artikel 6 genannten Durchführungsvorschriften gelten die sich aus den Maßnahmen nach der vorliegenden Verordnung ergebenden Ausgaben als Ausgaben zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70(1). Die gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellten Erzeugnisse werden folglich durch Mittel der entsprechenden Haushaltslinie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds, Abteilung Garantie, innerhalb des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften finanziert. Es kann auch vorgesehen werden, daß diese Finanzierung zu den Beförderungskosten der Erzeugnisse von den Interventionszentren sowie zu den den bezeichneten Einrichtungen durch die Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls von den Begünstigten im Rahmen der Anwendung des Artikels 1 getragenen Kosten, beiträgt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

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