Artikel 5 VO (EWG) 87/3730
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Ablauf der Maßnahme vor, sobald sie über Informationen über die ersten zwei Anwendungsjahre verfügt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.