Artikel 6 VO (EWG) 87/4088
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt für die Waren aus jedem der drei betreffenden Länder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des jeweiligen Zusatzprotokolls.
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