Artikel 5 VO (EWG) 87/4088

(1) Nach dem in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68(1) vorgesehenen Verfahren erläßt die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu der vorliegenden Verordnung, insbesondere

die Definition der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse,

das Verzeichnis der repräsentativen Erzeugermärkte sowie der repräsentativen Einfuhrmärkte der Gemeinschaft,

die Informationen, die ihr die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen zur Anwendung der vorliegenden Verordnung zu übermitteln haben.

(2) Nach dem Verfahren des Absatzes 1

a)
bestimmt die Kommission die Einfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 2 und die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise gemäß Artikel 3 Absatz 2;
b)
setzt die Kommission je nach Fall den Präferenzzoll aus und führt statt dessen den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs wieder ein, oder sie führt den Präferenzzoll wieder ein.

Zwischen den Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden diese Maßnahmen jedoch von der Kommission erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 55 vom 2. 3. 1968, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.