Artikel 4 VO (EWG) 87/4088

Liegen keine repräsentative Preise vor, anhand derer die Einfuhrpreise und/oder die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise gemäß Artikel 2 Absatz 2 bzw. Artikel 3 Absatz 2 festgesetzt werden könnten, so werden diese Preise auf der Grundlage der zuletzt ermittelten Preise festgesetzt.

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