Artikel 3 VO (EWG) 87/4088

(1) Gemeinschaftliche Erzeugerpreise werden für jedes der vier in Artikel 1 genannten Erzeugnisse festgesetzt und gelten jeweils für zwei Wochen. Diese Festsetzung erfolgt alle 15 Tage für die zwei Wochen, die dem Zeitpunkt der Festsetzung folgen.

(2) Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise werden anhand des gewichteten Durchschnitts der auf den repräsentativen Erzeugermärkten der Gemeinschaft festgestellten Erzeugerpreise festgesetzt.

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