Artikel 2 VO (EWG) 87/4088

(1) Für ein bestimmtes Erzeugnis und ein bestimmtes Ursprungsland gilt der Präferenzzoll nur dann, wenn der Preis des eingeführten Erzeugnisses mindestens 85 v. H. des in Artikel 3 genannten gemeinschaftlichen Erzeugerpreises beträgt.

(2) Einfuhrpreise werden für jedes der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und Ursprungsländer festgesetzt und gelten jeweils für zwei Wochen.

Die Festsetzung erfolgt alle 15 Tage für die zwei Wochen, die dem Zeitpunkt der Festsetzung folgen.

Die Einfuhrpreise werden anhand des gewichteten Durchschnitts der auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Gemeinschaft festgestellten Preise festgesetzt.

(3) Der Präferenzzoll wird ausgesetzt und statt dessen der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs für ein bestimmtes Erzeugnis und ein bestimmtes Ursprungsland eingeführt, wenn der gemäß Absatz 2 festgesetzte Einfuhrpreis weniger als 85 v. H. des gemäß Artikel 3 ermittelten gemeinschaftlichen Erzeugerpreises beträgt.

(4) Der Präferenzzoll wird für ein bestimmtes Erzeugnis oder ein bestimmtes Ursprungsland wiedereingeführt, wenn der gemäß Absatz 2 festgesetzte Einfuhrpreis mindestens 85 v. H. des gemäß Artikel 3 ermittelten gemeinschaftlichen Erzeugerpreises beträgt.

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