Artikel 1 VO (EWG) 87/4088
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Anwendung eines Präferenzzolls für großblütige Rosen, kleinblütige Rosen, einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken im Rahmen von Zollkontingenten, die jährlich auf die Einfuhr aller frischen Schnittblumen der Unterposition 060310 der Kombinierten Nomenklatur aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen in die Gemeinschaft eröffnet werden.
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