Präambel VO (EWG) 87/4088

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Zusatzprotokollen zu den Assoziations- bzw. Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Zypern, Israel und Jordanien andererseits ist vorgesehen, daß bei der Einfuhr von Rosen und Nelken in die Gemeinschaft im Rahmen von Zollkontingenten, die für die Einfuhr sämtlicher frischer Schnittblumen der Unterposition 060310 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in diesen Ländern eröffnet wurden, Präferenzzölle gewährt werden. Diese Tarifvorteile gelten nur für solche Einfuhren, bei denen bestimmte Preisbedingungen eingehalten wurden.

Es empfiehlt sich, in dieser Verordnung sowohl die Preisbedingungen, welchen die eingeführten Rosen und Nelken genügen müssen, um der Anwendung eines Präferenzzolls zu unterfallen, als auch die Bedingungen für die Aussetzung dieser Zollpräferenz für den Fall der Nichterfüllung dieser Bedingungen sowie die Bedingungen für ihre spätere Wiedereinführung zusammenzufassen.

Die bei den Einfuhrerzeugnissen einzuhaltenden Preisbedingungen werden auf der Grundlage der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise festgelegt. Angesichts der in der Gemeinschaft überaus starken und äußerst kurzfristigen Preisschwankungen bei den betreffenden Erzeugnissen empfiehlt es sich, diese Erzeugerpreise zweiwöchentlich auf der Grundlage eines Mittelwerts der während der drei vorangegangenen Jahre auf den repräsentativen Märkten festgestellten Preise festzusetzen, wobei unverhältnismäßig hohe Schwankungen nicht berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

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