Artikel 1 VO (EWG) 87/4154

Diese Verordnung legt die erforderlichen gemeinschaftlichen Analysenmethoden zur Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3033/80 (soweit die Einfuhren betroffen sind) und (EWG) Nr. 3034/80 fest. Statt einer Analysenmethode können nur die verschiedenen Schritte eines anzuwendenden Verfahrens aufgezeigt oder das einer anzuwendenden Methode zugrunde liegende Prinzip genannt werden.

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